Rechtsprechung
   FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13906
FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11 (https://dejure.org/2014,13906)
FG Saarland, Entscheidung vom 23.04.2014 - 2 K 1157/11 (https://dejure.org/2014,13906)
FG Saarland, Entscheidung vom 23. April 2014 - 2 K 1157/11 (https://dejure.org/2014,13906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,13906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit des eingeschränkten Verlustabzugs bei Aktienverkäufen; Volle Berücksichtigung der in der Vergangenheit angefallenen Verluste nach Einführung der Vollversteuerung von Aktiengewinnen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen Neugewinnen aus der Aktienveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen Neugewinnen aus der Aktienveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1592
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 18.10.2006 - IX R 28/05

    Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG -

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Im Übrigen hat der BFH bereits für frühere Veranlagungszeiträume zutreffend entschieden, dass die Einschränkung des Verlustabzugs bei privaten Veräußerungseinkünften verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt ist, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ungeachtet des Halbeinkünfteverfahrens nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwirft, sondern - anders als bei anderen Einkunftsarten - nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden sind (BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen).

    Veräußerungen außerhalb des in § 23 EStG festgelegten Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen - anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG) - grundsätzlich nicht steuerbar sein; nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen (siehe zum Vorstehenden BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen).

    Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit - anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten - die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen).

    Damit würde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt (siehe zum Vorstehenden BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen; vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26; siehe dazu auch Lambrecht in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 23 Rz. 23).

    Denn auch ein eingeschränkter Verlustausgleich ermöglicht die Berücksichtigung der infolge der Verluste verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb der Einkunftsart über den Veranlagungszeitraum hinaus (vgl. BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen; vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 3 K 3273/11

    Zusammentreffen Halbeinkünfteverfahren mit Abgeltungssteuer: Halbierung von dem

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    1.1 Die Verlustfeststellung im angefochtenen Feststellungsbescheid entspricht der einfachgesetzlichen Rechtslage (§ 2 Abs. 3, § 3 Nr. 40 Buchst. j a.F., § 3c Abs. 2, § 20 Abs. 6 Satz 1 n.F., § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 n.F., § 52a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 Satz 4 EStG; vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 3 K 3273/11, EFG 2013, 1219).

    Die volle Berücksichtigung der Verluste hinge dann lediglich von den Zeitabläufen ab, ohne dass dies durch Sachgründe getragen wäre, die sich aus der Art der Verluste oder sonst aus dem System der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ergäben (so im Ergebnis auch FG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 3 K 3273/11, EFG 2013, 1219).

    Dies ist von Verfassungs wegen hinzunehmen, solange die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen ist, etwa indem sie gänzlich ausgeschlossen wird (BFH vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BStBl II 1998, 485; ausführlich BFH vom 22. August 2012 I R 9/11, BStBl II 2013, 512; FG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 3 K 3273/11, EFG 2013, 1219).

    Der Senat schließt sich insoweit den Erwägungen des FG Berlin-Brandenburg an (Urteil vom 25. April 2013 3 K 3273/11, EFG 2013, 1219).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 ; vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 ; vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, 122, 210 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (siehe zum Vorstehenden BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 ; vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, jeweils mit weiteren Nachweisen der BVerfG-Rechtsprechung).

    Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen andererseits (BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 ).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Dem entsprechen auch - wenn auch in eingeschränktem Maß - die Einkünfte mit nur eingeschränkter Verlustverrechnung, wie dies für die Spekulationsgewinne (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG) gilt (vgl. BVerfG vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 ).

    Daher ist ein vollständiges Verlustausgleichsverbot mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen (vgl. BVerfG vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 ).

    Allerdings ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei bestimmten Einkünften nur ein eingeschränkter Verlustausgleich zulässig ist (in diesem Sinne wohl BVerfG vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88 ), wie dies bei den Spekulationsgewinnen der Fall ist (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStG).

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 42/05

    Verwenden von Mieteinnahmen zu Optionsgeschäften löst den Zusammenhang zur

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Damit würde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt (siehe zum Vorstehenden BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen; vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26; siehe dazu auch Lambrecht in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 23 Rz. 23).

    Denn auch ein eingeschränkter Verlustausgleich ermöglicht die Berücksichtigung der infolge der Verluste verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb der Einkunftsart über den Veranlagungszeitraum hinaus (vgl. BFH vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 mit weiteren Nachweisen; vom 18. September 2007 IX R 42/05, BStBl II 2008, 26).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Denn schutzwürdig ist das Vertrauen eines von einem Gesetz Betroffenen grundsätzlich nur insoweit, als seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG vom 7. Juli 2010 2BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1 mit weiteren Nachweisen der BVerfG-Rechtsprechung).

    Geht nämlich der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bei rückwirkenden, in die bestehende Rechtsposition eingreifenden Gesetze nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfG vom 7. Juli 2010 2BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1 mit weiteren Nachweisen der BVerfG-Rechtsprechung), so gilt dies erst recht für künftige Änderungen, die eine erlangte Rechtsposition unangetastet lassen, sie aber nicht erweitern.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 ; vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (siehe zum Vorstehenden BVerfG vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 ; vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, jeweils mit weiteren Nachweisen der BVerfG-Rechtsprechung).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    1.2.2.1 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 ; ständige Rechtsprechung).

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 ; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, 116, 164 ).

  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Dies ist von Verfassungs wegen hinzunehmen, solange die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen ist, etwa indem sie gänzlich ausgeschlossen wird (BFH vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BStBl II 1998, 485; ausführlich BFH vom 22. August 2012 I R 9/11, BStBl II 2013, 512; FG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 3 K 3273/11, EFG 2013, 1219).
  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Saarland, 23.04.2014 - 2 K 1157/11
    Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den staatlichen Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist (siehe zum Vorstehenden BVerfG vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 69/05

    Hälftiges Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ist

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • FG Köln, 23.10.2014 - 11 K 1217/09

    Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der

    Diese grundsätzliche Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die Einkünfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch die Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl. II 2007, 259; vom 7.11.2006 IX R 45/04, BFH/NV 2007, 1473 und vom 6.3.2007 IX R 31/04, BFH/NV 2007, 1478; BFH-Beschluss vom 27.7.2011 VI B 160/10, BFH/NV 2011, 1869; siehe auch FG Münster, Urteil vom 17.3.2011 11 K 2624/09 E, EFG 2011, 1702 m.w.N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2008 13 K 2614/05 E, juris; FG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 2 K 1157/11, EFG 2014, 1592).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht